Energie & Solar Rechner (DACH) · Transparenz & Source Registry

Methodik, Berechnungslogik & Datenstand

Jeder externe Parameter, der in unsere Rechner einfließt, ist mit Quelle, Gültigkeitszeitraum und letztem Prüfdatum dokumentiert. Wir speichern keine deiner eingegebenen Betriebs- oder Haushaltsdaten in einer Datenbank.

1. EEG-Einspeisevergütung (Stand: 2026-11-07)

Quelle: Bundesnetzagentur (BNetzA) — EEG-Vergütungssätze / Anzulegende Werte für Solaranlagen (§ 48 EEG)

Gültigkeitszeitraum: 2026-08-01 bis 2027-01-31

Gesetzliche Einspeisevergütung für Gebäude-Solaranlagen nach § 48 EEG 2023 (abzüglich 0,4 ct/kWh nach § 53 EEG bei Festvergütung) für Inbetriebnahmen vom 01.08.2026 bis 31.01.2027. Halbjährliche Degression von 1 % jeweils zum 1. Februar und 1. August. Die Sätze gelten ab Inbetriebnahme für 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Hinweis Solarspitzengesetz: In Stunden mit negativen Börsenstrompreisen wird bei intelligenten Messsystemen keine Vergütung gezahlt; der 20-Jahres-Zeitraum verlängert sich entsprechend.

  • Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) bis 10 kWp: 7.70 ct/kWh (Gilt für den Anlagenanteil bis einschließlich 10 kWp bei Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung.)
  • Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) > 10 bis 40 kWp: 6.66 ct/kWh (Gilt anteilig für den Leistungsbereich über 10 kWp bis einschließlich 40 kWp.)
  • Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) > 40 bis 100 kWp: 5.44 ct/kWh (Gilt anteilig für den Leistungsbereich über 40 kWp bis einschließlich 100 kWp.)
  • Volleinspeisung bis 10 kWp: 12.22 ct/kWh (Gilt für den Anlagenanteil bis einschließlich 10 kWp bei vollständiger Netzeinspeisung.)
  • Volleinspeisung > 10 bis 40 kWp: 10.24 ct/kWh (Gilt anteilig für den Leistungsbereich über 10 kWp bis einschließlich 40 kWp bei Volleinspeisung.)
  • Volleinspeisung > 40 bis 100 kWp: 10.24 ct/kWh (Anzulegender Wert bei Volleinspeisung im Bereich 40 bis 100 kWp.)

2. KfW-Förderung 458 – Heizungsförderung (Stand: 2026-11-07)

Quelle: KfW Bankengruppe — Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (Programm 458, BEG EM)

Offizielle Produktbedingungen KfW 458 (geprüft am 07.11.2026 direkt auf kfw.de). Wichtig: Förderhöchstbetrag für die 1. Wohneinheit beträgt 28.000 € (ab 2. bis 6. WE je 15.000 €, ab 7. WE je 8.000 €). Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt 16 % (sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 %). Der Einkommensbonus ist dreistufig gestaffelt (40 % bis 30.000 € zvE, 30 % bis 40.000 € zvE, 10 % bis 50.000 € zvE; +10.000 € Familienzuschlag auf die Einkommensgrenze bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt). Maximale Förderquote: 70 % regulär bzw. 80 % bei zvE <= 30.000 € (bzw. <= 40.000 € mit Familienzuschlag).

  • Grundförderung Heizungstausch (Wärmepumpe): 30 % – Basisfördersatz beim Einbau einer effizienten Wärmepumpe im Bestandsgebäude.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % – Für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung (inkl. fachgerechter Demontage). Sinkt zum 01.02.2027 und danach halbjährlich um 4 Prozentpunkte.
  • Einkommensbonus Stufe 1 (zvE bis 30.000 €): 40 % – Für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen (Durchschnitt aus 2. und 3. Jahr vor Antrag) bis 30.000 € (bzw. 40.000 € mit Familienzuschlag).
  • Einkommensbonus Stufe 2 (zvE bis 40.000 €): 30 % – Für selbstnutzende Eigentümer mit zvE über 30.000 € bis 40.000 € (bzw. bis 50.000 € mit Familienzuschlag).
  • Einkommensbonus Stufe 3 (zvE bis 50.000 €): 10 % – Für selbstnutzende Eigentümer mit zvE über 40.000 € bis 50.000 € (bzw. bis 60.000 € mit Familienzuschlag).
  • Familienzuschlag auf die Einkommensgrenze: 10000 EUR – Erhöht die Bemessungsgrenze des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens pauschal und einmalig um 10.000 €, wenn mindestens ein minderjähriges Kind (mit Kindergeldberechtigung) im Haushalt lebt.
  • Förderobergrenze Standard (Deckelung): 70 % – Allgemeine Deckelung des Gesamtfördersatzes für selbstnutzende Eigentümer.
  • Förderobergrenze bei niedrigem Einkommen (zvE <= 30.000 €): 80 % – Erhöhte Deckelung von 80 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € (bzw. bis 40.000 € inkl. Familienzuschlag).
  • Förderhöchstbetrag 1. Wohneinheit (Einfamilienhaus): 28000 EUR – Maximal berücksichtigte förderfähige Kosten für ein Wohngebäude mit einer Wohneinheit bzw. die 1. Wohneinheit im Mehrfamilienhaus.
  • Förderhöchstbetrag 2. bis 6. Wohneinheit: 15000 EUR – Zusätzlicher Förderhöchstbetrag je Wohneinheit für die 2. bis 6. Wohneinheit.
  • Förderhöchstbetrag ab der 7. Wohneinheit: 8000 EUR – Zusätzlicher Förderhöchstbetrag je Wohneinheit ab der 7. Wohneinheit.

3. Standort-Solarertrag über EU-PVGIS (v5.3)

Für die standortbezogene Ertragssimulation fragen wir serverseitig die offizielle API des Joint Research Centre (JRC) der Europäischen Kommission ab (https://re.jrc.ec.europa.eu/api/v5_3/PVcalc, Strahlungsdatenbank PVGIS-SARAH3, Systemverluste pauschal 14 %).